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EU-Parlament verabschiedet neue Kosmetik-Verordnung

 

Nach zweijährigen Beratungen haben sich EU-Kommission, Mitgliedstaaten und Europäisches Parlament auf den Text für eine neue Kosmetik-Verordnung geeinigt. 

Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 24. März in Straßburg konnte das Gesetzgebungsverfahren bereits nach der 1. Lesung abgeschlossen werden.
Ziel der EU-Kommission ist es gewesen, das seit 1976 vielfach geänderte Kosmetikrecht zu vereinfachen und zugleich an die technische Entwicklung der letzten Jahre anzupassen.
Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Aus der Richtlinie wird eine in den EU-Staaten unmittelbar geltende Verordnung. Damit sollen unterschiedliche nationale Umsetzungen vermieden werden.
  • Die in der Richtlinie verwendeten Begriffe wie der des Inverkehrbringers werden definiert.
  • Der Inhalt der Produktangaben (Sicherheitsdossiers) wird in einem Anhang näher beschrieben.
  • Die Notifizierung der Rahmenrezepturen für die Behandlung von Vergiftungsfällen soll auf EU-Ebene erfolgen anstatt wie bisher in jedem einzelnen Mitgliedstaat.
  • Die Positivlisten zugelassener Stoffe werden vereinheitlicht.
  • Technische Details wie Analysemethoden und Gute Herstellungspraxis (GMP) sollen durch Verweise auf internationale ISO-Normen geregelt werden, um den Gesetzgeber von Detailarbeit zu entlasten.
  • Besonders zu erwähnen ist die auf vielfältigen politischen Wunsch eingeführte Regelung des Einsatzes von Nanomaterialien. Wer Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln verwendet, muss dies gegenüber der EU-Kommission anzeigen und ein Sicherheitsdossier einreichen.
  • Die EU-Kommission kann in Zweifelsfällen den Beratenden wissenschaftlichen Ausschuss einschalten und ggf. eine gesetzliche Regelung des betreffenden Stoffes treffen. Ferner wird die EU-Kommission verpflichtet, jährlich einen Bericht über den Einsatz von NanomateriaIien zu veröffentlichen.

Positiv sind die einheitliche Geltung der neuen Verordnung in allen Mitgliedstaaten sowie die klare Struktur der einzelnen Regelungen.
Eine Vereinfachung im Sinne der Deregulierung hat es jedoch nicht gegeben. Die Produktnotifizierung ist komplexer geworden, bis hin zur Einreichung eines Fotos der zu vermarktenden Packungen. Auch die Regelung der Nanomaterialien ist sehr kompliziert und steht zum Teil in Konkurrenz zur EU-Chemikaliengesetzgebung REACh.
In der Öffentlichkeit ist teilweise der Eindruck entstanden, dass die Wirksamkeit kosmetischer Mittel bisher nicht nachgewiesen werden muss. Dabei ist bereits seit der Einführung der EG-Kosmetik-Richtlinie 1976 der Schutz vor Irreführung verankert. Danach muss die ausgelobte Wirkung belegt werden. Mit der 6. Änderung wurde darüber hinaus festgeschrieben, dass die ausgelobte Wirkung im Rahmen einer umfangreichen Produktinformation dokumentiert werden muss. Diese wird von den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder überprüft. Außerdem gibt es in Deutschland seit 1896 das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Quelle: SOFW-Journal 2009 (4), 102
(Reprint mit freundlicher Genehmigung des Verlages)



 
 
 
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Revision: 26.05.2021